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RAW Unternehmensberatung

Dezember 2011

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

1. Kosten für die Erstausbildung doch keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses werden nun doch nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt, sondern bleiben Sonderausgaben. Dies soll rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 gelten. Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs beschloss der Bundestag am 27. 10. 2011 damit eine „Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage“. Zugleich ist ab 2012 eine Erhöhung des Sonderausgaben- abzugs für Ausbildungskosten von derzeit 4.000 € auf 6.000 € geplant.


2. Abziehbarkeit doppelter Mietzahlungen bei beruflich veranlasstem Umzug

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann für Arbeitnehmer bedeutsam sein, die aus beruflichen Gründen umziehen müssen und deren Familie erst eine gewisse Zeit später nachzieht.

Hintergrund: Bei einem beruflich veranlassten Umzug kann ein Arbeitnehmer die Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen. Ist der Nachzug seiner Familie geplant, kann es zudem zu doppelten Mietzahlungen (für die bisherige und die neue Wohnung) kommen.

Streitfall: Ein Arbeitnehmer lebte mit seiner Familie in A. Am 1. 11. 2007 begann er eine neue Tätigkeit in B. und mietete dort eine 165 m² große Fünf-Zimmer-Wohnung an, weil seine Familie nachziehen sollte. Ende Februar 2008 zog seine Familie ebenfalls nach B. Das Finanzamt erkannte nur die anteilige Miete für die neue Wohnung an, und zwar in Höhe der Kosten für eine 60-m²-Wohnung. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Entscheidung: Der BFH war nun anderer Meinung:

  • Zwar kann ein Arbeitnehmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Kosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort (hier: B.) nur in Höhe der ortsüblichen Miete für eine durchschnittliche Zwei-Zimmer-Wohnung in durchschnittlicher Lage geltend machen.
  • Ein Abzug der doppelten Mietaufwendungen ist aber auch außerhalb einer doppelten Haushaltsführung möglich – als allgemeine Werbungskosten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umzug beruflich veranlasst war und der Arbeit­neh­mer deshalb mit seiner Familie umziehen musste. Dann sind die doppelten Mietzahlungen auch beruflich veranlasst und der Höhe nach unbeschränkt abziehbar. Denn die Anmietung zweier Wohnungen dient – anders als bei einer doppelten Haushaltsführung – allein dem Zweck der Familienzusammenführung.
  • Der Abzug der doppelten Mietaufwendungen ist aber nur für einen beschränkten Zeitraum möglich.
  • Die Miete für die neue Wohnung kann bis zum Umzugstag der Familie als Werbungskosten abgesetzt werden. Hier war die Miete für die neue Wohnung in B. von November 2007 bis Februar 2008 abziehbar.
  • Die Miete für die bisherige Wohnung kann nur ab dem Umzugstag der Familie an den neuen Beschäf­tigungsort abgesetzt werden. Im Streitfall ist damit ein Abzug der Miete für die bisherige Wohnung ab März 2008 möglich. Dieser Abzug ist wiederum zeitlich begrenzt auf den Zeitlauf der ordentlichen Kündigungsfrist für die bisherige Wohnung. Wird im Streitfall die Kündigung der bisherigen Wohnung erst zum 31. 5. 2008 wirksam, kann die Miete für die bisherige Wohnung daher nur von März bis Mai 2008 als Werbungskosten abgezogen werden.


Hinweis:
Zudem besteht eine doppelte Haushaltsführung bis zum Familiennachzug. Während dieses Zeitraums kann der Arbeitnehmer also die Kosten für Familienheimfahrten und – für drei Monate – Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

3. ELStAM mit neuem Starttermin

Die Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden haben entschieden, dass sich der Starttermin des neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) aufgrund unerwarteter technischer Schwierigkeiten auf den 1.1.2013 verschiebt.

Die OFD Karlsruhe weist im Rahmen eines Informationsschreibens für Arbeitgeber nun darauf hin, in welchen Fällen tatsächlich eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2012 notwendig ist.

Gültigkeit der Lohnsteuerkarte 2010 / Ersatzbescheinigung 2011 im Jahr 2012: Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (sog. Ersatzbescheinigung 2011) und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) bleiben weiterhin gültig. Die dort enthaltenen Daten sind der Berechnung der Lohnsteuer im Jahr 2012 zugrunde zu legen.

Keine Änderung gegenüber 2010/2011: Kein Handlungsbedarf. Werden sich die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuer­abzugsmerkmale des Arbeitnehmers im Jahr 2012 nicht ändern, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nichts Weiteres veranlassen. Die dem Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuer- ­abzugsmerkmale gelten fort.

Aufbewahrungspflicht der Lohnsteuerkarte 2010 / Ersatzbescheinigung 2011: Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 im Übergangszeitraum nicht vernichten und hat sie dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Übergangszeitraum 2012 zur Vorlage bei einem neuen Arbeitgeber auszuhändigen.

Was tun bei Änderung der Verhältnisse gegenüber 2010/2011? Weichen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuer­abzugsmerkmale von den tatsächlichen Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2012 ab (z.B. Zahl der Kinderfreibeträge), kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses die im Übergangszeitraum 2012 anzuwendenden Lohnsteuer­abzugsmerkmale aus Verein­fachungsgründen auch anhand folgender amtlicher Bescheinigun­gen nachweisen:

  • Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)“ oder
  • Ausdruck des Finanzamts mit den ab dem 1.1.2012 gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Das Mitteilungsschreiben und der Ausdruck des Finanzamts sind für den Arbeitgeber jedoch nur dann maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatz­bescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitgebers vorliegt (Steuerklassen I bis V). Legt der Arbeitnehmer das Mitteilungsschreiben oder den Ausdruck des Finanzamts dem Arbeitgeber vor, sind allein die darin ausgewiesenen Lohnsteuer­abzugs­merkmale für den Lohnsteuerabzug maßgebend. Diese vereinfachte Nachweismöglichkeit besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2012 in ein neues erstes Dienstverhältnis wechselt. Allein eine Mitteilung des Arbeitnehmers, weiterhin gültige Lohnsteuerabzugsmerkmale für das Kalenderjahr 2012 zu seinen Ungunsten zu ändern ("Änderung auf Zuruf"), reicht zur Anwendung für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nicht aus. Falls die Angaben in dem Mitteilungsschreiben nicht zutreffend sind, kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Änderung beantragen. Der Nachweis der gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale kann dann gegenüber dem Arbeitgeber durch den vom Finanzamt auf Antrag zu fertigenden Ausdruck der ab dem Jahr 2012 gültigen ELStAM geführt werden. Falls der Arbeitnehmer erstmals für 2012 eine Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) beantragt, kann der Nachweis der gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale gegenüber dem Arbeitgeber ebenfalls durch den vom Finanzamt auf Antrag zu fertigenden Ausdruck der ab dem Jahr 2012 gültigen ELStAM geführt werden.

Keine Lohnsteuerkarte 2010 / Ersatzbescheinigung 2011 vorhanden: Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011, die im Übergangszeitraum 2012 (erstmals) ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, müssen beim Finanzamt eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012“ beantragen. Diese Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen.


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