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Dezember 2011
Für Arbeitnehmer und
Arbeitgeber
1.
Kosten für die Erstausbildung
doch keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben
Aufwendungen für eine
erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium außerhalb
eines
Dienstverhältnisses werden nun doch nicht als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben
berücksichtigt, sondern bleiben Sonderausgaben. Dies soll
rückwirkend für
Veranlagungszeiträume ab
2004 gelten. Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs
beschloss der Bundestag am 27. 10. 2011 damit eine
„Klarstellung der
vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage“. Zugleich ist ab 2012 eine
Erhöhung des
Sonderausgaben- abzugs für Ausbildungskosten von derzeit
4.000 € auf
6.000 € geplant.
2.
Abziehbarkeit doppelter
Mietzahlungen bei beruflich veranlasstem Umzug
Eine aktuelle Entscheidung des
Bundesfinanzhofs (BFH) kann für Arbeitnehmer bedeutsam sein,
die aus
beruflichen Gründen umziehen müssen und deren Familie
erst eine gewisse Zeit
später nachzieht.
Hintergrund: Bei
einem
beruflich veranlassten Umzug kann ein Arbeitnehmer die Umzugskosten als
Werbungskosten geltend machen. Ist der Nachzug seiner Familie geplant,
kann es
zudem zu doppelten Mietzahlungen (für die bisherige und die
neue Wohnung)
kommen.
Streitfall:
Ein Arbeitnehmer
lebte mit seiner Familie in A. Am 1. 11. 2007 begann
er eine neue
Tätigkeit in B. und mietete dort eine 165 m²
große Fünf-Zimmer-Wohnung an,
weil seine Familie nachziehen sollte. Ende Februar 2008 zog seine
Familie
ebenfalls nach B. Das Finanzamt erkannte nur die anteilige Miete
für die neue
Wohnung an, und zwar in Höhe der Kosten für eine
60-m²-Wohnung. Das
Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Entscheidung:
Der BFH war nun
anderer Meinung:
- Zwar
kann ein Arbeitnehmer im
Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Kosten
für die Zweitwohnung am
Beschäftigungsort (hier: B.) nur in Höhe der
ortsüblichen Miete für eine
durchschnittliche Zwei-Zimmer-Wohnung in durchschnittlicher Lage
geltend
machen.
- Ein
Abzug der doppelten
Mietaufwendungen ist aber auch außerhalb einer doppelten
Haushaltsführung
möglich – als allgemeine Werbungskosten.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Umzug
beruflich veranlasst war und der Arbeitnehmer deshalb
mit seiner Familie
umziehen musste. Dann sind die doppelten Mietzahlungen auch beruflich
veranlasst und der Höhe nach unbeschränkt abziehbar.
Denn die Anmietung zweier
Wohnungen dient – anders als bei einer doppelten
Haushaltsführung – allein dem
Zweck der Familienzusammenführung.
- Der
Abzug der doppelten
Mietaufwendungen ist aber nur für einen beschränkten
Zeitraum möglich.
- Die
Miete für die neue
Wohnung
kann bis zum Umzugstag der Familie als Werbungskosten abgesetzt werden.
Hier
war die Miete für die neue Wohnung in B. von November 2007 bis
Februar 2008
abziehbar.
- Die
Miete für die bisherige
Wohnung kann nur ab dem Umzugstag der Familie an den neuen
Beschäftigungsort
abgesetzt werden. Im Streitfall ist damit ein Abzug der Miete
für die bisherige
Wohnung ab März 2008 möglich. Dieser Abzug ist
wiederum zeitlich begrenzt auf
den Zeitlauf der ordentlichen Kündigungsfrist für die
bisherige Wohnung. Wird
im Streitfall die Kündigung der bisherigen Wohnung erst zum
31. 5. 2008 wirksam, kann die Miete für die
bisherige Wohnung daher
nur von März bis Mai 2008 als Werbungskosten abgezogen werden.
Hinweis: Zudem besteht eine
doppelte Haushaltsführung bis zum Familiennachzug.
Während dieses Zeitraums
kann der Arbeitnehmer also die Kosten für Familienheimfahrten
und – für drei
Monate – Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten
geltend machen.
3.
ELStAM mit neuem Starttermin
Die
Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden haben
entschieden, dass sich
der Starttermin des neuen Verfahrens der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale
(ELStAM) aufgrund unerwarteter technischer Schwierigkeiten auf den
1.1.2013
verschiebt.
Die OFD Karlsruhe weist im
Rahmen eines Informationsschreibens für
Arbeitgeber nun darauf hin,
in welchen Fällen tatsächlich eine Bescheinigung
für den Lohnsteuerabzug im
Jahr 2012 notwendig ist.
Gültigkeit
der Lohnsteuerkarte
2010 / Ersatzbescheinigung 2011 im Jahr 2012: Die
Lohnsteuerkarte 2010 sowie
eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug 2011
(sog. Ersatzbescheinigung 2011) und die darauf eingetragenen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der
Kinderfreibeträge, Freibetrag,
Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) bleiben weiterhin
gültig. Die
dort enthaltenen Daten sind der Berechnung der Lohnsteuer im Jahr 2012
zugrunde
zu legen.
Keine
Änderung gegenüber 2010/2011: Kein
Handlungsbedarf. Werden sich die auf
der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011
eingetragenen
Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers im Jahr 2012 nicht
ändern, müssen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber nichts Weiteres veranlassen. Die dem
Arbeitgeber
vorliegenden Lohnsteuer- abzugsmerkmale gelten fort.
Aufbewahrungspflicht
der
Lohnsteuerkarte 2010 / Ersatzbescheinigung 2011: Der
Arbeitgeber darf die
Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 im
Übergangszeitraum
nicht vernichten und hat sie dem Arbeitnehmer bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
im Übergangszeitraum 2012 zur Vorlage bei einem neuen
Arbeitgeber
auszuhändigen.
Was tun
bei Änderung der Verhältnisse gegenüber
2010/2011? Weichen die auf der
Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen
Lohnsteuerabzugsmerkmale
von den tatsächlichen Verhältnissen zu Beginn des
Jahres 2012 ab (z.B. Zahl der
Kinderfreibeträge), kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber des
ersten
Dienstverhältnisses die im Übergangszeitraum 2012
anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale
aus Vereinfachungsgründen auch anhand folgender
amtlicher Bescheinigungen
nachweisen:
- Mitteilungsschreiben
des
Finanzamts zur „Information über die erstmals
elektronisch gespeicherten Daten
für den Lohnsteuerabzug (Elektronische
Lohnsteuerabzugsmerkmale)“ oder
- Ausdruck
des Finanzamts mit
den ab dem 1.1.2012 gespeicherten elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Das
Mitteilungsschreiben und
der Ausdruck des Finanzamts sind für den Arbeitgeber jedoch
nur dann maßgebend,
wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die
Ersatzbescheinigung
2011 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitgebers
vorliegt (Steuerklassen I
bis V). Legt der Arbeitnehmer das Mitteilungsschreiben oder den
Ausdruck des
Finanzamts dem Arbeitgeber vor, sind allein die darin ausgewiesenen
Lohnsteuerabzugsmerkmale
für den Lohnsteuerabzug maßgebend. Diese
vereinfachte Nachweismöglichkeit
besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2012 in ein
neues
erstes Dienstverhältnis wechselt. Allein eine Mitteilung des
Arbeitnehmers,
weiterhin gültige Lohnsteuerabzugsmerkmale für das
Kalenderjahr 2012 zu seinen
Ungunsten zu ändern ("Änderung auf Zuruf"), reicht
zur Anwendung für
den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nicht aus. Falls die Angaben
in dem
Mitteilungsschreiben nicht zutreffend sind, kann der Arbeitnehmer beim
Finanzamt eine Änderung beantragen. Der Nachweis der
gültigen
Lohnsteuerabzugsmerkmale kann dann gegenüber dem Arbeitgeber
durch den vom
Finanzamt auf Antrag zu fertigenden Ausdruck der ab dem Jahr 2012
gültigen ELStAM
geführt werden. Falls der Arbeitnehmer erstmals für
2012 eine Änderung der
Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der
Kinderfreibeträge, Freibetrag,
Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) beantragt, kann der
Nachweis
der gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale gegenüber dem
Arbeitgeber ebenfalls durch
den vom Finanzamt auf Antrag zu fertigenden Ausdruck der ab dem Jahr
2012 gültigen
ELStAM geführt werden.
Keine
Lohnsteuerkarte 2010 /
Ersatzbescheinigung 2011 vorhanden: Arbeitnehmer ohne
Lohnsteuerkarte 2010 oder
Ersatzbescheinigung 2011, die im Übergangszeitraum 2012
(erstmals) ein
Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, müssen
beim Finanzamt eine „Bescheinigung
für den Lohnsteuerabzug 2012“ beantragen. Diese
Bescheinigung ist dem
Arbeitgeber vorzulegen.
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