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Dezember 2011
Für Eltern
Steuervereinfachungsgesetz 2011: Kinder
Kindergeld bzw.
Kinderfreibeträge werden ab 2012 bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren,
die die erste Berufsausbildung bzw. das Erststudium absolvieren, gewährt. Die
bisherige Einkünfte- und Bezügegrenze von 8.004 € entfällt. Nach Abschluss
einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind bei
einer weiteren Ausbildung hingegen nur berücksichtigt, wenn es keiner
Erwerbstätigkeit nachgeht. Ausnahmen: Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit mit
bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein
Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.
Ab dem Jahr 2012 kann der Ausbildungsfreibetrag
in Höhe von 924 € für volljährige Kinder in Schul- oder Berufsausbildung,
die außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen, von den Eltern in der
Steuererklärung ungekürzt angesetzt werden. Eigene Einkünfte (z. B. aus
Kapitalvermögen) und Bezüge des Kindes (z. B. BAföG-Zuschuss) sind für den
Ausbildungsfreibetrag irrelevant.
Auch ab 2012 werden die Kinderbetreuungskosten
für alle Kinder unter 14 Jahren – in Höhe von 2/3 der Kosten pro Kind
(maximal 4.000 €/Jahr) – als Sonderausgaben berücksichtigt. Unerheblich
ist, ob beide Elternteile oder Alleinerziehende arbeiten, krank oder in der
Ausbildung sind.
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