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Dezember 2011
Für Kapitalanleger
Steuervereinfachungsgesetz
2011
Ab dem Jahr 2012 müssen
Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag
und ggf. Kirchensteuer) unterliegen, nicht mehr in der Steuererklärung
angegeben werden, wenn der Steuerzahler außergewöhnliche Belastungen oder
Spenden geltend machen will. Beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen wird so
die zumutbare Belastung niedriger, und für den Spendenabzug bedeutet dies, dass
sich der abziehbare Höchstbetrag verringert.
Bei Anlegern, die ihre
Kapitaleinnahmen wegen der Günstigerprüfung freiwillig in der Steuererklärung
angeben, werden die Erträge weiterhin beim Gesamtbetrag der Einkünfte
berücksichtigt. Dies ist beim Spendenabzug günstig, weil es so zu einem höheren
maximal möglichen Abzugsbetrag kommt. Bei den außergewöhnlichen Belastungen
wirkt dies hingegen nachteilig. Denn in diesem Fall erhöht sich die zumutbare
Eigenbelastung, und der Abzugsbetrag vermindert sich entsprechend. Im
Einzelfall muss also vor Abgabe der Anlage KAP eine individuelle Berechnung
erfolgen.
Bei der Geldanlage in geschlossene
Auslandsfonds müssen Sparer ferner eine Auslandsinvestition ihrem
Wohnsitzfinanzamt nicht mehr innerhalb von einem Monat, sondern erst sechs
Monate nach Jahresablauf anzeigen.
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