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RAW Unternehmensberatung

Dezember 2011

Für Kapitalanleger

Steuervereinfachungsgesetz 2011

Ab dem Jahr 2012 müssen Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) unterliegen, nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden, wenn der Steuerzahler außer­gewöhnliche Belastungen oder Spenden geltend machen will. Beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen wird so die zumutbare Belastung niedriger, und für den Spendenabzug bedeutet dies, dass sich der abziehbare Höchst­betrag verringert.

Bei Anlegern, die ihre Kapitaleinnahmen wegen der Günstigerprüfung freiwillig in der Steuererklärung angeben, werden die Erträge weiterhin beim Gesamtbetrag der Einkünfte berücksichtigt. Dies ist beim Spendenabzug günstig, weil es so zu einem höheren maximal möglichen Abzugsbetrag kommt. Bei den außergewöhnlichen Belastungen wirkt dies hingegen nachteilig. Denn in diesem Fall erhöht sich die zumutbare Eigenbelastung, und der Abzugsbetrag vermindert sich entsprechend. Im Einzelfall muss also vor Abgabe der Anlage KAP eine individuelle Berechnung erfolgen.

Bei der Geldanlage in geschlossene Auslandsfonds müssen Sparer ferner eine Auslandsinvestition ihrem Wohnsitzfinanzamt nicht mehr innerhalb von einem Monat, sondern erst sechs Monate nach Jahresablauf anzeigen.


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