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Dezember 2011
Für Unternehmer
1. Ab 2012: Neuregelung Buch- und
Belegnachweis für Ausfuhr- und innergemeinschaftliche Lieferungen
Ausfuhrlieferungen sowie so
genannte innergemeinschaftliche Lieferungen werden vom Gesetzgeber als
umsatzsteuerfrei behandelt, sofern der Unternehmer eine Reihe von
Aufzeichnungen führt und durch verschiedene Belege die Umsatzsteuerfreiheit
nachweist. Der Gesetzgeber hat nun vor wenigen Tagen die Anforderungen
geändert, welche er ab dem 1. Januar 2012 hinsichtlich der notwendigen
Belege und Aufzeichnungen stellt.
Die wichtigste Neuerung ist,
dass die bisherigen Empfehlungen der Finanzverwaltung, wie der Nachweis für die
Steuerfreiheit zu erbringen ist, künftig zur verbindlichen Vorgabe werden. Dies
hat zur Folge, dass zum einen sämtliche Anforderungen zwingend erfüllt werden
müssen und zum anderen Alternativnachweise ab 2012 praktisch ausgeschlossen
sind.
So sind bei der Ausfuhr ab dem
nächsten Jahr – von Beträgen bis 1.000 EUR abgesehen – regelmäßig nur noch der
elektronische Ausgangsvermerk sowie bei Ausfall des elektronischen Systems der
so genannte Alternativ-Ausgangsvermerk zulässig. Bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen
kommt noch hinzu, dass im Ausgangsvermerk das am Fahrzeug angebrachte
Ausfuhrkennzeichen oder alternativ die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
enthalten sein muss. In letzterem Fall wird allerdings zusätzlich noch ein
Beleg über die Zulassung, Verzollung oder Einfuhrbesteuerung des Fahrzeugs im
Drittland verlangt.
Bei der
innergemeinschaftlichen Lieferung wird wiederum zukünftig der Belegnachweis als
erfüllt angesehen, wenn eine so genannte Gelangensbestätigung vorgelegt wird.
Mit diesem Dokument muss der Kunde unter Angabe verschiedener Details
bestätigen, wann und wohin die Ware ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.
Da die Steuerfreiheit der
Lieferung erst eintritt, wenn die Gelangensbestätigung vorliegt – diese aber
erst nach Beendigung der Auslieferung erteilt werden kann und darf – empfiehlt
es sich ab 2012 für Lieferanten, regelmäßig zunächst den Rechnungsbetrag
„brutto“ zu vereinnahmen und den Umsatzsteuerbetrag erst bei Rücksendung der
Bestätigung zu erstatten. Hierbei ist im Übrigen aber zu beachten, dass die
Einforderung des Steuerbetrages als „Kaution“ oder „Depotbetrag“ und nicht als
offen ausgewiesene Umsatzsteuer erfolgt.
2. Jährliche Pflicht zur Überprüfung der Verpflichtung zur
umsatzsteuerlichen Registrierung im EU-Ausland
Bei Verkäufen an
Privatpersonen, juristische Personen, die keine Unternehmer sind,
pauschalierende Land- und Forstwirte sowie Kleinunternehmer aus dem EU-Ausland
kann es passieren, dass der liefernde deutsche Unternehmer sich im jeweiligen
EU-Ausland registrieren und seine Umsätze der ausländischen Umsatzsteuer
unterwerfen muss.
Diese Pflicht tritt dann ein,
wenn die Umsatzerlöse (ohne Neufahrzeuge und differenzbesteuerte Waren) je
EU-Land für Verkäufe an die oben genannten Abnehmer einen bestimmten Betrag
überschreiten (sog. Lieferschwelle) – und zwar ab dem ersten Euro Umsatz, falls
die Lieferschwelle des jeweiligen Landes im Vorjahr überschritten wurde oder ab
dem Umsatzgeschäft, mit welchem die Schwelle im laufenden Jahr überschritten
wird. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren gilt die Verpflichtung auch ohne
Überschreiten der sog. Lieferschwelle.
Darüber hinaus besteht
ebenfalls die Verpflichtung zur Registrierung im EU-Ausland und zur Besteuerung
mit ausländischer Umsatzsteuer, wenn ein einzelner Abnehmer aus dem o. g. Kreis
die so genannte Erwerbsschwelle seines Heimatlandes überschreitet.
Die maßgebenden Grenzen können
der folgenden Tabelle entnommen werden:
|
Land
|
Erwerbsschwelle
|
Lieferschwelle
|
Land
|
Erwerbsschwelle
|
Lieferschwelle
|
|
Belgien
|
11.200
|
€
|
35.000
|
€
|
Niederlande
|
10.000
|
€
|
100.000
|
€
|
|
Bulgarien
|
20.000
|
BGN
|
70.000
|
BGN
|
Österreich
|
11.000
|
€
|
100.000
|
€
|
|
Dänemark
|
80.000
|
DKK
|
280.000
|
DKK
|
Polen
|
50.000
|
PLN
|
160.000
|
PLN
|
|
Estland
|
10.225
|
€
|
35.151
|
€
|
Portugal
|
10.000
|
€
|
35.000
|
€
|
|
Finnland
|
10.000
|
€
|
35.000
|
€
|
Rumänien
|
33.800
|
RON
|
118.000
|
RON
|
|
Frankreich
|
10.000
|
€
|
100.000
|
€
|
Schweden
|
90.000
|
SEK
|
320.000
|
SEK
|
|
Griechenland
|
10.000
|
€
|
35.000
|
€
|
Slowakei
|
13.941
|
€
|
35.000
|
€
|
|
Irland
|
41.000
|
€
|
35.000
|
€
|
Slowenien
|
10.000
|
€
|
35.000
|
€
|
|
Italien
|
10.000
|
€
|
35.000
|
€
|
Spanien
|
10.000
|
€
|
35.000
|
€
|
|
Lettland
|
7.000
|
LVL
|
24.000
|
LVL
|
Tschechien
|
326.000
|
CZK
|
1.140.000
|
CZK
|
|
Litauen
|
35.000
|
LTL
|
125.000
|
LTL
|
Ungarn
|
2.500.000
|
HUF
|
8.800.000
|
HUF
|
|
Luxemburg
|
10.000
|
€
|
100.000
|
€
|
UK
|
64.000
|
GBP
|
70.000
|
GBP
|
|
Malta
|
10.000
|
€
|
35.000
|
€
|
Zypern
|
10.251
|
€
|
35.000
|
€
|
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