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RAW Unternehmensberatung

Dezember 2011

Für Unternehmer

1. Ab 2012: Neuregelung Buch- und Belegnachweis für Ausfuhr- und innergemeinschaftliche Lieferungen

Ausfuhrlieferungen sowie so genannte innergemeinschaftliche Lieferungen werden vom Gesetzgeber als umsatzsteuerfrei behandelt, sofern der Unternehmer eine Reihe von Aufzeichnungen führt und durch verschiedene Belege die Umsatzsteuerfreiheit nachweist. Der Gesetzgeber hat nun vor wenigen Tagen die Anforderungen geändert, welche er ab dem 1. Januar 2012 hinsichtlich der notwendigen Belege und Aufzeichnungen stellt.

Die wichtigste Neuerung ist, dass die bisherigen Empfehlungen der Finanzverwaltung, wie der Nachweis für die Steuerfreiheit zu erbringen ist, künftig zur verbindlichen Vorgabe werden. Dies hat zur Folge, dass zum einen sämtliche Anforderungen zwingend erfüllt werden müssen und zum anderen Alternativnachweise ab 2012 praktisch ausgeschlossen sind.

So sind bei der Ausfuhr ab dem nächsten Jahr – von Beträgen bis 1.000 EUR abgesehen – regelmäßig nur noch der elektronische Ausgangsvermerk sowie bei Ausfall des elektronischen Systems der so genannte Alternativ-Ausgangsvermerk zulässig. Bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen kommt noch hinzu, dass im Ausgangsvermerk das am Fahrzeug angebrachte Ausfuhrkennzeichen oder alternativ die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) enthalten sein muss. In letzterem Fall wird allerdings zusätzlich noch ein Beleg über die Zulassung, Verzollung oder Einfuhrbesteuerung des Fahrzeugs im Drittland verlangt.

Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung wird wiederum zukünftig der Belegnachweis als erfüllt angesehen, wenn eine so genannte Gelangensbestätigung vorgelegt wird. Mit diesem Dokument muss der Kunde unter Angabe verschiedener Details bestätigen, wann und wohin die Ware ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.

Da die Steuerfreiheit der Lieferung erst eintritt, wenn die Gelangensbestätigung vorliegt – diese aber erst nach Beendigung der Auslieferung erteilt werden kann und darf – empfiehlt es sich ab 2012 für Lieferanten, regelmäßig zunächst den Rechnungsbetrag „brutto“ zu vereinnahmen und den Umsatzsteuerbetrag erst bei Rücksendung der Bestätigung zu erstatten. Hierbei ist im Übrigen aber zu beachten, dass die Einforderung des Steuerbetrages als „Kaution“ oder „Depotbetrag“ und nicht als offen ausgewiesene Umsatzsteuer erfolgt.

2. Jährliche Pflicht zur Überprüfung der Verpflichtung zur umsatzsteuerlichen Registrierung im EU-Ausland

Bei Verkäufen an Privatpersonen, juristische Personen, die keine Unternehmer sind, pauschalierende Land- und Forstwirte sowie Kleinunternehmer aus dem EU-Ausland kann es passieren, dass der liefernde deutsche Unternehmer sich im jeweiligen EU-Ausland registrieren und seine Umsätze der ausländischen Umsatzsteuer unterwerfen muss.

Diese Pflicht tritt dann ein, wenn die Umsatzerlöse (ohne Neufahrzeuge und differenzbesteuerte Waren) je EU-Land für Verkäufe an die oben genannten Abnehmer einen bestimmten Betrag überschreiten (sog. Lieferschwelle) – und zwar ab dem ersten Euro Umsatz, falls die Lieferschwelle des jeweiligen Landes im Vorjahr überschritten wurde oder ab dem Umsatzgeschäft, mit welchem die Schwelle im laufenden Jahr überschritten wird. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren gilt die Verpflichtung auch ohne Überschreiten der sog. Lieferschwelle.

Darüber hinaus besteht ebenfalls die Verpflichtung zur Registrierung im EU-Ausland und zur Besteuerung mit ausländischer Umsatzsteuer, wenn ein einzelner Abnehmer aus dem o. g. Kreis die so genannte Erwerbsschwelle seines Heimatlandes überschreitet.

Die maßgebenden Grenzen können der folgenden Tabelle entnommen werden:

 

Land

Erwerbsschwelle

Lieferschwelle

Land

Erwerbsschwelle

Lieferschwelle

Belgien

11.200

35.000

Niederlande

10.000

100.000

Bulgarien

20.000

BGN

70.000

BGN

Österreich

11.000

100.000

Dänemark

80.000

DKK

280.000

DKK

Polen

50.000

PLN

160.000

PLN

Estland

10.225

35.151

Portugal

10.000

35.000

Finnland

10.000

35.000

Rumänien

33.800

RON

118.000

RON

Frankreich

10.000

100.000

Schweden

90.000

SEK

320.000

SEK

Griechenland

10.000

35.000

Slowakei

13.941

35.000

Irland

41.000

35.000

Slowenien

10.000

35.000

Italien

10.000

35.000

Spanien

10.000

35.000

Lettland

7.000

LVL

24.000

LVL

Tschechien

326.000

CZK

1.140.000

CZK

Litauen

35.000

LTL

125.000

LTL

Ungarn

2.500.000

HUF

8.800.000

HUF

Luxemburg

10.000

100.000

UK

64.000

GBP

70.000

GBP

Malta

10.000

35.000

Zypern

10.251

35.000



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